JurPC Web-Dok. 93/1998 - DOI 10.7328/jurpcb/199813690

Robin Helmke, Björn Müller, Andreas Neumann *

Internet-Telefonie zwischen TKG, IuKDG und Mediendienste-Staatsvertrag

- Ein Modell zur Einordnung individualkommunikativer Dienste in das deutsche Multimediarecht -

JurPC Web-Dok. 93/1998, Abs. 1 - 49


I. Einleitung

Ob die Internet-Telefonie ein Sprachtelefondienst im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist und inwieweit sie der Lizenzpflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 TKG unterfällt, wurde jüngst in einigen ausführlichen Untersuchungen erörtert(1). Die Frage, ob das TKG als einziges der neuen Medien- und Kommunikationsgesetze anwendbar ist, oder ob nicht auch Vorschriften des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (IuKDG), respektive seines Artikels 1, des Teledienstegesetzes (TDG), oder des Mediendienstestaatsvertrages (MDStV) anwendbar sind, wurde dabei jedoch nur entweder kurz in einer Fußnote angesprochen(2) oder sogar geschickt unbeantwortet gelassen(3). Das ist um so erstaunlicher, als es sich hierbei in der Sache letztlich um in Problem handelt, welches unter dem Stichwort der "Telematik" bereits Ende der achtziger in der fernmelderechtlichen Literatur kontrovers diskutiert wurde(4). Im folgenden soll diese Thematik näher beleuchtet und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Praxis kurz angedeutet werden. JurPC Web-Dok.
93/1998, Abs. 1

II. Anwendbarkeit des TKG

Das TKG regelt die Rechtsfragen der Telekommunikation und enthält darüber hinaus spezielle Bestimmungen für diverse Sonderformen der Telekommunikation. Abs. 2

1. Internet-Telefonie als Telekommunikation im Sinne des § 3 Nr. 16 TKG

Der zentrale Begriff des TKG ist die Telekommunikation. Abs. 3
a) Der Begriff der "Nachrichten jeglicher Art" erfordert nicht, wie der Wortlaut nahelegen könnte, die Übermittlung von Nachrichten tatsächlich verschiedenartiger Gestalt. Dies würde zu einer - auch die Internet-Telefonie ausschließenden - Verengung des Anwendungsbereiches des TKG auf einige wenige universelle Dienste führen, welche vom Gesetz nicht gewünscht ist. Vielmehr sollen alle Formen von Nachrichten erfaßt werden(5). Eine Nachricht ist dabei eine Kombination von zwischen den am Kommunikationsvorgang Beteiligten verabredeten Zeichen, welche bei der Übermittlung durch physikalische Zustände repräsentiert werden(6). Menschliche Sprache ist somit grundsätzlich als Nachricht im Sinne des Gesetzes anzusehen(7). Somit werden auch bei Internet-Telefonie-Gesprächen "Nachrichten jeglicher Art" übermittelt. Abs. 4
b) Telekommunikation ist jedoch nur der technische Vorgang ihres "Aussendens, Übermittelns und Empfangens". Das geschieht bei der Internet-Telefonie auf verschiedenen Ebenen. Einmal auf dem Weg der Nachricht durch das Internet selbst, indem dort die einzelnen Router für die Weiterleitung der IP-Pakete, also die Übermittlung, sorgen. Und zum anderen auf der Seite des "Senders" und des "Empfängers" des Kommunikationsvorganges. Als solche sollen hier nur die die Internet-Kommunikation begrenzenden Punkte betrachtet werden, also das Computersystem des Nutzers(8) oder die speziellen Gatewayrechner eines Internet-Telefonie anbietenden Betreibers(9). Diese Systeme senden und empfangen die Nachrichten der Internet-Telefonie, sind also auch Teil dieses technischen Vorgangs. Abs. 5
c) Bei der Internet-Telefonie wird die Sprache digitalisiert und komprimiert. Es könnte also fraglich sein, ob die übertragenen Daten überhaupt noch als "Sprache" zu qualifizieren sind(10). Dabei ist unter Sprache ein Prozeß der zwischenmenschlichen Kommunikation durch Sprachaustausch in Dialogform zu verstehen(11) - eine durch ihre wechselseitige Bezugnahme auf ihren Gegenstand nur bedingt hilfreiche Definition. Für die Annahme der Sprachmerkmale spricht, daß der Gesetzgeber bei Vorliegen von ISDN-Leistungsmerkmalen, bei denen die Sprache ebenfalls digitalisiert wird, implizit das Vorliegen von Sprache bejaht(12). Allerdings wird ISDN insbesondere durch die europarechtlichen Vorgaben von jeher explizit von paket- und leitungsvermittelten Datenübermittlungsdiensten unterschieden(13), so daß dieses Argument letztlich nicht allzu schwer wiegt. Es handelt sich aber bei der komprimierten und digitalisierten Sprache jedenfalls um "Zeichen", mit denen hier auch die reine Datenkommunikation erfaßt werden sollte(14), so daß im Ergebnis die vorausgesetzte Form der Telekommunikation zu bejahen ist. Abs. 6
d) Schließlich müßte der ganze Vorgang mittels Telekommunikationsanlagen erfolgen. Es ist deshalb ein Blick auf die Vorschrift des § 3 Nr. 17 TKG zu werfen. Abs. 7
aa) Sowohl die Internet-Router als auch die sonstigen Computersysteme und Endgeräte sind technische Einrichtungen oder Systeme. Abs. 8
bb) Entsprechend zum oben Gesagten(15) erfüllen diese Systeme auch die zum Kommunikationsvorgang erforderlichen Funktionsmerkmale, die Fähigkeit, Signale zu "senden, übertragen, ...". Abs. 9
cc) Fraglich könnte aber sein, ob diese Signale auch von den einzelnen Internet-Routern als Nachrichten identifizierbar sind. Dabei ist die Nachricht der durch die Telekommunikation übermittelte menschliche Gedankeninhalt(16). Es ist also mehr erforderlich als nur die reine Identifizierbarkeit eines Datenpaketes in einem Kommunikationsvorgang. Ein Router empfängt IP (Internet-Protokoll)-Pakete und leitet sie weiter. Seine Aufgabe ist es nicht, diese als Nachrichten identifizieren zu können(17). Allerdings setzt § 3 Nr. 17 TKG nicht voraus, daß diese Identifizierung von der Telekommunikationsanlage selbst vorgenommen werden muß. Diese weite Auslegung entspricht auch den europarechtlichen Regelungen, denen das Erfordernis der Identifizierbarkeit als Nachricht fremd ist und die lediglich auf die Signalübertragung abstellen(18). Über das dem IP übergeordnete Protokoll sind IP-Pakete jedoch von den Sender- und Empfängeranlagen durchaus als Nachrichten identifizierbar, so daß es sich nicht nur bei diesen, sondern auch bei den Routern(19) um Telekommunikationsanlagen(20) und damit bei der Internet-Telefonie insgesamt jedenfalls auch um Telekommunikation handelt(21). Abs. 10

2. Internet-Telefonie als Telekommunikationsdienstleistung im Sinne des § 3 Nr. 18 TKG

Ein von § 3 Nr. 18 TKG gefordertes gewerbliches Angebot ist ein solches, das auf Dauer angelegt gegen Vergütung und mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt(22). Es kann davon ausgegangen werden, daß es sich bei den im Internet-Telefonie-Vorgang enthaltenen Servern um solche im Sinne der Definition handelt, wobei bei den Routern jedoch danach unterschieden werden muß, ob sie gewerblich betrieben werden oder nicht (z.B. als Router des DFN). Abs. 11

3. Internet-Telefonie als Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit

Bei § 3 Nr. 19 TKG kommt es darauf an, ob der Diensteanbieter seinen Dienst jedem beliebigen Dritten zur Verfügung stellt und er so allen unter denselben Bedingungen zugänglich ist(23). Damit sind z.B. Intranets (haus- oder firmeninterne Netze) solche einer geschlossenen Benutzergruppe und somit nicht öffentlich im Sinne des § 3 Nr. 19 TKG. Abs. 12

4. Internet-Telefonie als geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten

Unter die Vorschrift des § 3 Nr. 5 TKG sollen vom Wortlaut nicht nur gewerbliche, hauptberufliche Anbieter von Telekommunikationsdiensten fallen, sondern auch solche, die nur am Rande ihrer eigentlichen Tätigkeiten Telekommunikationsdienste erbringen, z. B. Mailboxdienste von Privaten für Dritte(24). Entscheidend ist die Nachhaltigkeit des Angebotes. Dieses Tatbestandsmerkmal bedeutet hier, daß ein nachhaltiges Angebot bei einer organisierten, regelmäßig zweck- und interessengerichteten Dienstleistung vorliegt(25). Dies ist bei der Internet-Telefonie in der Regel zu bejahen(26). Abs. 13

III. Anwendbarkeit des MDStV

Im Rahmen des MDStV haben sich die Landesgesetzgeber aus Kompetenzgründen auf eine Regelung des Angebots und der Nutzung der "an die Allgemeinheit gerichteten" Dienste, der sogenannten Mediendienste, beschränkt (§ 2 MDStV). Abs. 14
1. Internet-Telefonie ist ein Dienst, der der Kommunikation dient, sie ist also ein Kommunikationsdienst. Abs. 15
2. Sie müßte aber an die Allgemeinheit gerichtet sein. Zwar zielen Internet-Telefonie-Anbieter darauf ab, möglichst viele Kunden zu gewinnen, letztlich also der Allgemeinheit ein Angebot zu machen. Es kommt im Rahmen des § 2 MDStV aber darauf an, ob sich der Dienst und nicht das generelle Angebot seiner Inanspruchnahme an die Allgemeinheit richtet. Gemeint sind vor allem massenkommunikativ wirkende Dienste(27). Nicht erfaßt werden jedenfalls solche Dienste, bei denen sich der Inhalt der Kommunikation nur an einen bestimmten Empfänger richtet und auch nur von diesem abgerufen, bzw. zur Kenntnis genommen werden kann(28). Die Internet-Telefonie soll von jedem einzelnen Anwender individuell nach seinen Bedürfnissen und Vorgaben zur Kommunikation mit einem von ihm zu bestimmenden Partner genutzt werden können. Der Dienst selbst richtet sich somit an Individuen und nicht an die Allgemeinheit. Es handelt sich bei Internet-Telefonie nicht um einen Mediendienst. Abs. 16

IV. Anwendbarkeit des TDG

Das TDG stellt quasi das Gegenstück zum MDStV aus bundesgesetzlicher Sicht dar. Es beschränkt sich in allerdings nicht gänzlich komplementärer Abgrenzung zum Staatsvertrag(29) auf die in § 2 TDG genannten Dienste. Es kommt also zunächst entscheidend darauf an, ob es sich bei der Internet-Telefonie um einen solchen Teledienst handelt. Falls dies grundsätzlich zu bejahen ist, wird anschließend noch der Frage nachgegangen werden müssen, welche Rolle § 2 Abs. 4 TDG für die Einordnung spielt. Abs. 17

1. Internet-Telefonie als Teledienst im Sinne von § 2 Abs. 1 u. 2 TDG

Im Rahmen des Kommunikationsdienstes Internet-Telefonie(30) wird Sprache in Daten umgewandelt. Eine individuelle Nutzung liegt dann vor, wenn die Kommunikation durch den Nutzer bestimmbar ist(31). Indem wie bei einem herkömmlichen Telefongespräch Adressat und Inhalt der Nutzung der Internet-Telefonie von jedem einzelnen Nutzer selbst bestimmt werden, liegt eine solche individuelle Nutzung vor. Diesem Dienst liegt schließlich auch die Übermittlung mittels Telekommunikation, die hier denselben Gehalt hat wie im Rahmen des TKG(32), zugrunde(33). Die Internet-Telefonie erfüllt also die Begriffsmerkmale eines Teledienstes. Eventuell ist darüber hinaus aber auch noch eines der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Regelbeispiele einschlägig. Abs. 18
a) § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG
Hier geht es um Angebote, bei denen der Schwerpunkt auf der individuellen Nutzung liegt(34). Die Internet-Telefonie stellt ein dem in der Vorschrift beispielhaft genannten Datenaustausch angenähertes Angebot im Bereich der Individualkommunikation dar. Abs. 19
b) § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG
Fraglich erscheint es hingegen, ob es sich dabei auch um ein Angebot zur Kommunikation handelt. Trotz des insoweit ambivalenten Wortlautes geht es in diesem Regelbeispiel primär um Dienste, die Informationen zum Inhalt haben(35), also vor allem um Äquivalente zu Angeboten und Anzeigen(36). Die Internet-Telefonie fällt deshalb nicht unter die hier erfaßten Dienste. Abs. 20
c) § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG
Das wohl am meisten mißglückte Regelbeispiel umfaßt die Angebote zur Nutzung des Internets oder weiterer Netze. Mit dieser Definition lassen sich sehr viele Dienste erfassen - insbesondere grundsätzlich bei bloßer Betrachtung des Wortlautes der Vorschrift auch die Tätigkeit der reinen Zugangsvermittler (Access Provider)(37). Gegen eine solche weite Auslegung, von der auch die Internet-Telefonie, die die Nutzung des Internets als Fernsprechverbindungssurrogat ermöglicht, spricht jedoch, daß sich in der Amtlichen Begründung kein Hinweis auf ein solch weites Verständnis findet und vielmehr die praktisch doch eher unbedeutenden "Navigationshilfen" als Beispiel(38) angegeben werden(39). Auch würden sonst Dienste erfaßt, die sich lediglich in Telekommunikationsvorgängen erschöpfen(40), womit das Regelbeispiel gegen die allgemeine Teledienst-Definition, nach der dem Dienst die Übermittlung durch Telekommunikation "zugrunde liegt" - und sie ihn nicht selbst darstellt - verstoßen. Und schließlich werden Access Provider über die Erweiterung des Diensteanbieter-Begriffes auf Zugangsvermittler schon durch § 3 Nr. 1 TDG erfaßt(41), so daß auch kein Bedürfnis zu einer rein wortlautorientierten weiten Interpretation des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG besteht. Gemeint sein kann daher nur die nicht-technische Zugangsherstellung(42). Bei der Internet-Telefonie wird das Internet jedoch gerade nur als Übermittlungsmedium genutzt, das Angebot seiner Nutzung erfolgt somit auf einer rein technischen Ebene. Abs. 21
Doch auch wenn nach der hier vertretenen Ansicht kein Fall des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDG vorliegt, ist die Internet-Telefonie jedenfalls nach den vorgenannten allgemeinen Kriterien und nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG grundsätzlich als Teledienst einzuordnen. Abs. 22

2. Funktion des § 2 Abs. 4 TDG

Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 TDG dient zur Abgrenzung des TDG zu anderen Gesetzeswerken im Sektor der Informations- und Kommunikationsdienste. Sie beruht zum Teil auf Kompromissen, die sehr spät im Gesetzgebungsverfahren getroffen wurden und dürfte allgemein mehr Probleme aufwerfen als lösen. Das beginnt schon mit der Frage, ob § 2 Abs. 4 TDG die Definition des Teledienstes näher konkretisiert oder trotz Vorliegens eines solchen Dienstes lediglich den Anwendungsbereich des TDG zurücknimmt. Für letzteres spricht die insoweit eindeutige Bezeichnung(43). Dies hätte jedoch zur Folge, daß das ohne eine solche Einschränkung ausweislich seines § 1 Abs. 1 auf alle Teledienste im Sinne des TDG anwendbare TDDSG auch Mediendienste erfassen würde, bei welchen die redaktionelle Bearbeitung im Vordergrund steht. Dies wäre mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenzen höchst fragwürdig. Für die hier interessierende Einordnung der Internet-Telefonie kann dieses dogmatische Problem jedoch dahinstehen. Fraglich ist allein, ob bzw. wie weit Absatz 4 die Internet-Telefonie erfaßt. Da weder der MDStV noch der nur reine Massenkommunikation erfassende Rundfunkstaatsvertrag einschlägig sind, kann sich die Betrachtung dabei auf § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG beschränken. Hier wurde bereits festgestellt, daß das Angebot von Systemen der Internet-Telefonie auch ein geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten darstellt(44). Abs. 23
a) § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG als absolute Ausschlußklausel
Wie schon die Definition des Teledienstes ergibt, liegt einem solchen immer die Übermittlung durch Telekommunikation zugrunde. Wollte man § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG als absolute Ausschlußklausel in dem Sinne verstehen, daß das TDG immer dann nicht anwendbar ist, wenn der Teledienst mit einem Telekommunikationsdienst verknüpft ist, würde der Anwendungsbereich des TDG quasi auf Null beschränkt(45). Dies kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein und würde auch einem der Hauptziele des Gesetzes, die Rechtslage bezüglich der inhaltlichen Verantwortung bei Telediensten zu klären, zuwiderlaufen. Abs. 24
b) Funktionsbezogene Anwendung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG
Als Ausweg bleibt die Anwendung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG unter Berücksichtigung der verschiedenen Funktionen des zu beurteilenden Dienstes(46). Daß dies die richtige Lösung ist, zeigt sich auch in der Amtlichen Begründung zum IuKDG, in der ausdrücklich davon die Rede ist, daß die beiden Gesetze "funktionsbezogen zur Anwendung" kommen(47). Schon aus Kompetenzgründen scheidet jedenfalls ein Übergreifen des TKG auf inhaltliche Belange der Internet-Kommunikation zumindest im Grundsatz aus(48). Es könnte auch den vielfältigen Formen der neuen Dienste nicht gerecht werden(49). Soweit die Internet-Telefonie Telekommunikationsdienst ist, wäre daher das TDG unanwendbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Internet-Telefonie ein vielschichtiger Dienst ist. Neben dem IP und dem übergeordneten Übertragungsprotokoll, mit deren Hilfe die Daten überhaupt erst über das Internet verschickt werden können, seien hier auch noch die Hard- und Software, die für die Umwandlung der Sprache in digitale Daten und ihre Kompression verantwortlich sind, genannt. Rein telekommunikative Aspekte verbinden sich insofern mit solchen eines Teledienstes(50). Abs. 25
c) Ausschließliche Anwendbarkeit des TKG durch Konvergenz der Dienste
Allerdings ist festzustellen, daß sich insbesondere für den Nutzer einer Telefon-zu-Telefon-Verbindung die Internet-Telefonie nur als konsequente Weiterentwicklung der schon mit ISDN und ATM zu verzeichnenden Konvergenz der einzelnen Dienste darstellt(51). Mit zunehmender technischer Entwicklung wird er eventuell sogar überhaupt keine Unterschiede mehr feststellen können. Welche Technik nun im einzelnen den Transport seiner Gespräche ermöglicht, dürfte für den Nutzer daher irrelevant sein(52). Eventuell ergibt sich aus dieser Überlegung, daß Internet-Telefonie als Sprachtelefondienst ausschließlich den Regeln des insoweit möglicherweise spezielleren TKG unterfällt(53). Abs. 26
d) Stellungnahme
Eine ausdrückliche Regelung des Vorranges ist weder im TKG noch im TDG zu finden. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen spräche sogar mehr für einen Vorrang des TDG in Überschneidungsbereichen ("lex posteriori derogat legi priori"). Doch hier hat der Gesetzgeber eine genau diesen Problemkreis betreffende Abgrenzungsregelung getroffen. Anhaltspunkte, die ein Abweichen von ihr erforderlich machen würden, sind weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzessystematik oder der Entstehungsgeschichte des TDG zu entnehmen. Schließlich ergibt auch die teleologische Betrachtung, daß für Internet-Telefonie ebenfalls an der in § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG angelegten Abgrenzung festzuhalten ist. Denn das Regelungsinstrumentarium des TKG bezieht sich vor allem und zuerst auf die rein übermittlungstechnischen Aspekte der Telekommunikation(54), während das TDG Fragen bezüglich des dadurch übermittelten Inhalts und der Nutzung des Angebotes regelt(55). Die Technik der Nachrichtenübermittlung erweist sich als Grenze der Anwendbarkeit des TKG. Hierfür streiten auch kompetenzrechtliche Gründe(56). Da beispielsweise bei der Internet-Telefonie (von Telefon zu Telefon) durch die Digitalisierung der Sprache Daten in einem für den Nutzer nicht kontrollierbaren Rechnerspeicher anfallen und dort von dessen Betreiber eventuell mißbraucht werden könnten, besteht schließlich auch ein solches Bedürfnis etwa für einen über die rein telekommunikationsrechtlichen Regelungen hinaus gehenden Datenschutz, wie ihn das TDDSG gewährt(57),(58). Es ist somit, unabhängig von der Frage, ob Internet-Telefonie überhaupt ein Sprachtelefondienst ist(59), nicht von einer ausschließlichen Anwendbarkeit des TKG auszugehen. Vielmehr macht die Konvergenz der Dienste zusätzliche Regelungen bezüglich der damit verbundenen Besonderheiten gegenüber der traditionellen Telekommunikation gerade erst erforderlich. Das TDG und das TDDSG enthalten solche Regelungen, die auch für die Internet-Telefonie gelten, soweit sie über die reine Telekommunikation hinausgeht(60). Abs. 27
e) Funktionsbezogene Abschichtung
Die Frage ist nun, wo genau die Grenze bei der hier vertretenen funktionsbezogenen Abgrenzung zu ziehen ist. In der Informationstechnologie wurde zur funktionendifferenzierenden abstrakten Beschreibung von Kommunikationsvorgängen das sogenannte ISO/OSI-Referenzmodell(61) entwickelt(62). Abs. 28
aa) Internet-Telefonie unter dem ISO/OSI-Referenzmodell(63)
Problematisch bei der Vernetzung von Computern über den lokalen Raum der LANs (Local Area Networks) hinaus war und ist die fehlende Standardisierung. Computer waren und sind an verschiedene physikalische Netzwerke(64)(adaptiert über Schicht 1 des Modells) angeschlossen, die auf unterschiedliche Weise die Integrität (Schicht 2) der physikalischen Übertragung sicherstellen. Diese sind zu diversen logischen Netzwerken (Schicht 3) zusammengeschlossen, durch die eine Punkt-zu-Punkt-Verbindung (Schicht 4) zwischen zwei Rechnern realisiert werden kann, welche nicht an dasselbe physikalische Netzwerk angeschlossen sein müssen. Der Inhalt und die ihn vermittelnde Anwendung (Schicht 7) ist wiederum auf Konventionen der Kommunikationssteuerung (Schicht 5) und Datendarstellung (Schicht 6) angewiesen.(65) Abs. 29
aaa) Die Anwendungsschicht besteht aus Anwendungsdienstelementen, die ihre Dienste direkt dem Benutzer des Kommunikationssystems, dem sog. Anwendungsprozeß, anbieten(66). Der Anwendungsprozeß (Applikation), der hier behandelt wird, ist Voice-over-IP (Internet-Telefonie). Abs. 30
Die sog. Darstellungsschicht realisiert die Anpassung der Datenstrukturen kommunizierender Prozesse (Syntax und Semantik)(67). Damit die Daten auf jedem angeschlossenen Computersystem - unabhängig von dem dort verwendeten Zeichensystem - dargestellt werden können, ist die Verwendung einer abstrakten Datenstruktur(68)erforderlich, in welche die Daten konvertiert werden. Hierzu gehören die Verwaltung der abstrakten Datenstruktur, Kompression und Alphabetumwandlung(69). Bezüglich des Anwendungsprozesses Internet-Telefonie wird in dieser Schicht die Sprachdatenkompression (Codec)(70) und die Verwendung eines einheitlichen Digitalisierungssatzes (Encoding) für die Sprachdaten festgelegt. Abs. 31
Auf der Sitzungs- und Kommunikationssteuerungsschicht wird der Datenaustausch strukturiert(71). So kann festgelegt werden, ob eine Datenübertragung im Full-Duplex- oder nur im Half-Duplex-Verfahren möglich ist. Ebenfalls können Kontrollpunkte in den Datenstrom eingefügt werden, damit bei einem Kommunikationsabbruch die Übertragung nur ab dem letzten Kontrollpunkt wiederholt werden muß(72). Auf dieser Ebene realisiert die Internet-Telefonie das Full-Duplex-Verfahren und die Struktur des Datenflusses innerhalb des physikalischen Netzwerks. Die Internet-Telefonie-Applikation(73) bedient sich hierbei meist des H.323-Protokolls(74), das eine multimediale Kommunikation (Sprach-, Daten-, und Videokommunikation) ermöglicht(75). Abs. 32
ddd) Die Transportschicht garantiert die netzwerkunabhängige, gesicherte Übertragung von Daten. Dazu gehören der Aufbau und Unterhalt der Verbindung, Multiplexing, Fehlerbehandlung und das Ordnen der Daten. Ebenso wird auf dieser Schicht die maximale Datenpaketgröße definiert und an jedes Paket eine Sequenznummer vergeben.(76) Auf dieser Schicht wird das im Internet zumeist verwandte Transmission Control Protocol (TCP) angesiedelt(77). Fälschlicherweise wird oftmals auch für den Dienst der Internet-Telefonie pauschal die Verwendung des TCP angenommen(78). Tatsächlich wird der Dienst der Internet-Telefonie jedoch meist auf Basis des User Datagram Protocols (UDP) realisert(79). Im Gegensatz zu TCP stellt UDP keine hohen Anforderungen an die Sicherheit der netzwerkunabhängigen Kommunikation. Während TCP eine Eingangs- und Dopplungskontrolle vornimmt, werden bei UDP die ankommenden Datenpakete nach einer erfolgreichen Prüfsummenkontrolle unmittelbar an die nächsthöhere Schicht weitergegeben. Fehlerhafte Datenpakete dagegen werden einfach übergangen(80). Dies hat bei Sprachdaten den Vorteil, daß die Übertragung mit weniger Bandbreite auskommt und schneller abläuft. Einzelne fehlende Datenpakete, letztlich also Wortfetzen, können vom menschlichen Sprachzentrum substituiert werden. Abs. 33
Die Netzwerk- oder Vermittlungsschicht übernimmt den Verbindungsaufbau zwischen zwei beliebig miteinander verbundenen Rechnern, das Routing. Dies umfaßt die Bereitstellung geeigneter Adressierung, die Vermittlung, den Verbindungsaufbau und -abbau, Rücksetzung, Unterbrechung, Fehlererkennung und den transparenten Datentransport zwischen zwei Netzwerkendpunkten. Unter den Aspekt der Transparenz fallen Anpassungen der Eigenarten verschiedener Sicherungsschichten und auch Anpassungen an die sich ändernden Netzwerktopologien(81). Hier ist das IP einzuordnen, durch das die netzwerkunabhängige Kommunikation realisiert wird. Abs. 34
fff) Die Sicherungsschicht sichert die Übertragung zwischen zwei Rechnern auf den einzelnen Teilstrecken des gesamten Übertragungsweges. Funktionen sind Segmentieren, Kontrollieren und die Behandlung von Fehlern. Dies wird einerseits durch den definierten Zugriff auf das Übertragungsmedium (Medium Access Control = MAC) und durch die Verwaltung der logischen Verbindungen, Angaben der Fehlererkennung und der Flußkontrolle erreicht(82). Ebenso werden auf dieser Schicht die "rohen" Daten in sog. Frames aufgeteilt(83). Hier wird vielfach das sog. FDDI und ATM-Verfahren eingeordnet(84). Abs. 35
ggg) Auf der untersten Stufe des ISO/OSI-Modells, der Bitübertragungsschicht, werden die elektronischen, mechanischen, funktionalen und prozeduralen Parameter zur Steuerung des physikalischen Übertragungsmediums innerhalb des Kommunikationssystems festgelegt. Die Grundfunktion besteht in der Bereitstellung der physikalischen Verbindung und deren kontinuierlicher Betriebsbereitschaft(85). Hierunter fällt die Festlegung der Spannungszustände (Intensität und Dauer) für die Bitdarstellung und die Normierung der Anschlüsse, etwa von in einem LAN verwendeten Koaxialkabeln oder von in einem WAN (Wide Area Network) verwendeten Glasfaserkabeln. Abs. 36
Nach der Darstellung des technischen Vorganges der Internet-Telefonie stellt sich nun die Frage, warum gerade das ISO/OSI-Referenzmodell Anwendung finden soll und auf welcher Schicht die Grenze der Anwendbarkeit des TKG und des TDG zu ziehen ist. Abs. 37
bb) Abschichtung unter dem ISO/OSI-Modell
Die im ISO/OSI-Modell abgebildeten Schichten eines Kommunikationsvorganges werden gemeinhin nach Anwendungs- und Netzwerkbezogenheit unterschieden(86). Insoweit besteht eine auffällige Parallele zur Abgrenzung zwischen inhalts- und telekommunikationsbezogenen Facetten eines Dienstes, wie sie im Rahmen von § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG getroffen werden muß. Anders als noch Mitte der achtziger Jahre behandelt ein solches Schichtenmodell aufgrund der fortgeschrittenen Konvergenz der Übertragungsmedien(87) auch nicht mehr nur in erster Linie den reinen, von der damaligen Bundespost kontrollierten Netzbereich(88), sondern erfaßt auch Belange vielzähliger dritter Beteiligter, eben z.B. der Teledienstanbieter. Es bietet sich daher an, dieses sowohl auf Hardware- als auch auf Software-Seite erfolgende Vorgänge abbildende ISO/OSI-Modell für die Abgrenzung von TDG und TKG fruchtbar zu machen(89), wenngleich natürlich das Modell als solches rechtlich unverbindlich bleibt(90). Abs. 38
Die Schichten 1-3 des OSI-Modells, die für den reinen Telekommunikationsvorgang (d.h. das Verschicken der IP-Pakete) zuständig sind, können problemlos der Telekommunikation zugeordnet werden. Unproblematisch ist weiterhin, daß die Schichten 6 und 7 lediglich anwendungsorientierten Charakter haben, d.h. den Kommunikationsvorgang nur vorbereiten. Folglich unterliegen gemäß § 3 Nr. 16 TKG die netzwerkorientierten Schichten 1-3 dem TKG, während die Schichten 6 und 7 dem Anwendungsbereich des TDG zuzuordnen sind. Abs. 39
Somit konzentriert sich die Fragestellung auf die Einordnung der Schichten 4 und 5. Relativ leicht läßt sich noch die Einordnung der 5. Schicht vornehmen: Einerseits findet hier lediglich die Konfiguration und Strukturierung des Datenaustausches statt, mithin dem eigentlichen Datenaustausch vorgelagerte Prozesse. Andererseits ist logische Voraussetzung für den eigentlichen Übertragungsvorgang (einschließlich des Sendens und Empfangens) der Prozeß des Verbindungsaufbaus und -unterhalts, der aber erst auf der 4. Schicht erfolgt. Abs. 40
Dagegen ist es gerade Aufgabe der 4. Schicht, den Datenstrom in Pakete zu segmentieren, diese zu numerieren und anschließend über das physikalische Netzwerk mittels TCP oder UDP zu versenden, bzw. zu empfangen. Dies entspricht exakt den entsprechenden Definitionen im Rahmen der Telekommunikation (§ 3 Nr. 16 TKG). Abs. 41
Eine "saubere", d.h. ausschließliche, Zuordnung der 4. Schicht zu den netzwerkorientierten Schichten scheitert jedoch daran, daß neben dem Übermittlungsvorgang auch inhaltliche Aspekte geregelt werden(91). Eine Abgrenzung, die sich an § 2 Abs. 4 Nr. 1 TDG orientiert, wirft aber nicht die Frage auf, ab wann inhaltliche Aspekte geregelt werden, sondern eben, wie weit sich die Übermittlung der Daten mittels Telekommunikation erstreckt. Demnach spricht alles für eine Anwendbarkeit des TKG auf die Schichten 1-4 und des TDG auf die Schichten 5-7. Abs. 42
Problematisch könnte in diesem Zusammenhang lediglich noch der Begriff der "Telekommunikationsanlage" sein. Dieser wird in der Literatur den Schichten 1-5 zugeordnet(92). Aber auch diese Einordnung steht im Einklang mit obigen Ausführungen, da als zusätzliches Kriterium der Telekommunikationsanlage das Kontrollieren der Daten verlangt wird (§ 3 Nr. 17 TKG). Diese Kontrolle wird nun aber auch erst mit dem Einfügen der Kontrollpunkte auf Schicht 5 realisiert. Abs. 43
Die obigen Ausführungen machen deutlich, daß eine Einordnung jedes technischen Vorgangs bei der Rechnerkommunikation nach dem ISO/OSI-Modell möglich ist. Bei Telediensten, die wie die Internet-Telefonie auf Telekommunikation beruhen, ist demnach eine Anwendbarkeit des TKG auf den Schichten 1-4 zu bejahen. Die Schichten 5-7 unterliegen dagegen dem TDG. Abs. 44

V. Bedeutung des Ergebnisses für die Praxis

Die Auswirkungen, die die hier vertretene Ansicht für die Praxis hat, beruhen auf der einfachen Erkenntnis, daß Internet-Telefonie mehr ist als nur ein reiner Telekommunikationsvorgang. Das gilt jedoch nicht für den Transport der digitalisierten und komprimierten Sprache über das Internet. Da sich das Routing durchweg nur auf Ebene 3 des ISO/OSI-Modells abspielt, handelt es sich hierbei ausschließlich um Telekommunikation, die Vorschriften des TDG sind insoweit nicht einschlägig. Abs. 45
Anwendbar wird jedoch das TDDSG. Die Konsequenzen werden sich allerdings in einem überschaubaren Rahmen halten, da auch reine Telekommunikationsanbieter weitreichende datenschutzrechtliche Verpflichtungen einhalten müssen (aus § 89 TKG und der TDSV(93)). Lediglich die Pflicht zur Ermöglichung der unentgeltlichen Einsicht in die zu dem jeweiligen Nutzer gespeicherten Daten aus § 7 TDDSG dürfte insoweit eine auch qualitativ bedeutsame Ausweitung des Pflichtenkreises der Diensteanbieter darstellen. Abs. 46
Problematisch könnte aber sein, daß bei Anwendung des TDG auf die gewerbsmäßige Internet-Telefonie bei den Diensteanbietern nach § 7a GjS u.U. Jugendschutzbeauftragte bestellt werden müssen. Eine Vorgabe, die, abseits von Praktikabilitätserwägungen, kaum mit den Prinzipien des Fernmeldegeheimnisses verträglich wäre(94). Allerdings enthält bei der Internet-Telefonie der angebotene Dienst selbst keine Inhalte. Diese werden durch die Nutzer im Rahmen des Kommunikationsvorganges erst geschaffen. Eine Verpflichtung nach § 7a GjS greift somit nicht ein. Abs. 47
Weiterhin hat die hier vertretene Ansicht jedoch möglicherweise zur Folge, daß auch Betreiber konventioneller Fernsprechnetze als Anbieter von Telediensten zu qualifizieren sind, da dort ebenfalls Anwendungen ablaufen, die außerhalb des Telekommunikationsvorganges selbst liegen (z.B. Sprachdigitalisierungen). Abs. 48

VI. Ausblick

Mit TKG, IuKDG und MDStV sollte eine verbindlichen Rechtslage für die neuen Medien gewährleistet werden, um in diesem Zukunftssektor Rechtssicherheit und Klarheit zu garantieren(95). Die Internet-Telefonie-Software beschränkt sich schon heute nicht mehr auf die reine Sprachdatenübermittlung, sondern ist um Optionen wie die Bilddatenübermittlung (Video Conferencing), und das Application-Sharing (gemeinsames und simultanes Arbeiten mit einer Anwendung) erweitert worden. Durch das ISO/OSI-Modell, in das sich auch zukünftige Dienste einordnen lassen, wird etwaigen Einordnungsschwierigkeiten schon im Vorfeld begegnet, die dann entstehen könnten, wenn man die Internet-Telefonie entweder ausschließlich als Telekommunikation verstehen wollte oder die Abschichtung nach nicht (abstrakt) festgelegten Kriterien vorgenommen wird. Gleiches gilt für andere Internet-Dienste, die sich noch in der Entwicklung befinden oder sogar erst entstehen werden.
JurPC Web-Dok.
93/1998, Abs. 49

Fußnoten:

(1) Vgl. nur Moritz, Hans-Werner / Niebler, Angelika, Internet-Telefonie im Spannungsfeld zwischen Sprachtelefondienst und Lizenzpflicht, in: CR 1997, 697, und zuletzt Müller-Terpitz, Ralf, Internet-Telefonie. Eine regulatorische Betrachtung, in: MMR 1998, 65.

(2) Moritz/Niebler, in: CR 1997, 697 (703), bejahen den Charakter als Teledienst im Sinne des TDG in Fußnote 17.

(3) Müller-Terpitz, in: MMR 1998, 65 (66).

(4) Vgl. dazu nur Fangmann, Helmut / Scheurle, Walter / Schwemmle, Michael / Wehner, Ewald, Handbuch für Post und Telekommunikation, Köln 1990, S.415.

(5) Hoeren, Thomas, Wegerecht auf dem Prüfstand - § 57 TKG und die Nachverlegung von Lichtwellenleiterkabeln, in: MMR 1998, 1 (5).

(6) Köbele, Bernd, Fernmeldewesen und Telematik in ihrer rechtlichen Wechselwirkung, Berlin 1991, S.77.

(7) Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., in: BT-Drucks. 13/3609; Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 10 der Stellungnahme des Bundesrates, in: BT-Drucks. 13/4438; für die alte Rechtslage: Fangmann/Scheurle/Schwemmle/Wehner, S.413.

(8) Bei PC-zu-PC- und bei PC-zu-Telefon-Verbindungen.

(9) Der Weg vom Telefon zum Gateway und vom Gateway zum Telefon unterscheidet sich in der Sache nicht von der üblichen Telefonie mit computergesteuerten Systemen.

(10) Dieses Problem wird auch von Etling-Ernst, Martina, TKG, Telekommunikationsgesetz, Ratingen 1996, § 6 Rn. 20, angedeutet.

(11) Müller-Terpitz, in: MMR 1998, 65 (67).

(12) Etling-Ernst, § 6 Rn. 20.

(13) Vgl. nur Anhang 1 Nr. 2 und 3 zur Richtlinie 90/387/EWG des Rates zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (ONP-Richtlinie).

(14) Felixberger, Stefan, Staatliche Überwachung der Telekommunikation, in: CR 1998, 143 (144).

(15) S. II. 1. b).

(16) Diese Differenzierung wird u.a. in Grund 6 der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (Diensterichtlinie) angedeutet.

(17) Er kann es auch nicht: vgl. USA Global Link, A Comment on the European Commission´s Notice Conercerning the Status of Voice on the Internet Under Directive 90/388/EEC, recherchierbar unter der URL http://europa.eu.int/en/comm/dg04/lawliber/en/commen7.htm, unter "The Threat of Internet Telephony to the Ancien Regime".

(18) Vgl. etwa Art. 1 Spiegelstrich 20 der Diensterichtlinie; Art. 1 Abs. 1 Spiegelstrich 1 der Richtlinie 91/263/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Konformitäts-Richtlinie); Art. 2 Abs. 1 c) und d) der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang; für die Regelung im TKG-Entwurf auch Schütz, Raimund / Esser-Wellié, Michael, Wettbewerb in der Telekommunikation?, in: AfP 1995, 580 (582).

(19) Für diese: Mecklenburg, Wilhelm, Internetfreiheit, in: ZUM 1997, 525 (526); so auch Schaar, Peter, Datenschutzfreier Raum Internet?, in: CR 1996, 170 (174), für den § 1 des alten Fernmeldeanlagengesetzes.

(20) Vgl. Gundermann, Lukas, Das neue TKG-Begleitgesetz, in: K&R 1998, 48 (51).

(21) Was auch allgemein bejaht wird, vgl. etwa Müller-Terpitz, in: MMR 1998, 65 (66).

(22) Bekanntmachung der Kommission vom 7. 5. 1997, in: Abl. EG Nr.C 140/8; Etling-Ernst, § 4 Rn. 6 f.; Moritz/Niebler, in: CR 1997, 697 (699).

(23) Müller-Terpitz, in: MMR 1998, 65 (66).

(24) Etling-Ernst, § 3 Nr. 5 Rn. 9.

(25) Neumann, Andreas, Das Telekommunikationsgesetz, URL = http://www.mathematik.uni-marburg.de/~cyberlaw/texte/tkgeinleitung.html, 3.1.

(26) S. oben, II. 2.

(27) Bröhl, Georg M., Rechtliche Rahmenbedingungen für neue Informations- und Kommunikationsdienste, in: CR 1997, 73 (74); von Heyl, Cornelius, Teledienste und Mediendienste nach Teledienstegesetz und Mediendienste-Staatsvertrag, in: ZUM 1998, 115 (118).

(28) Kröger, Detlef / Moos, Flemming, Mediendienst oder Teledienst?, in: AfP 1997, 675 (679).

(29) Vgl. dazu u.a. Kröger/Moos, in: AfP 1997, 675 (676 u. 680).

(30) Vgl. III. 1.

(31) Amtliche Begründung zum IuKDG, in: BT-Drucks. 13/7385, Teil A, recherchierbar unter http://www.digital-law.net/artikel5/gesetze/iukdg-bg-html; Engel-Flechsig, Stefan, Die datenschutzrechtlichen Vorschriften im neuen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, in: RDV 1997, 59 (61).

(32) Kröger, Detlef / Moos, Flemming, Regelungsansätze für Multimediadienste, in: ZUM 1997, 462 (466).

(33) Vgl. II 1. d) cc).

(34) Engel-Flechsig, Stefan / Maennel, Frithjof A. / Tettenborn, Alexander, Das neue Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz, in: NJW 1997, 2981 (2982).

(35) Engel-Flechsig, in: RDV 1997, 59 (63); derselbe, Das Informations- und Kommunikationsdienstegesetz des Bundes und der Mediendienstestaatsvertrag der Bundesländer, in: ZUM 1997, 231 (235).

(36) Engel-Flechsig, in: ZUM 1997, 231 (235).

(37) Kröger/Moos, in: AfP 1997, 675 (679); Mayer, Patrick, Internet und andere Kommunikationsnetze - ein rechtsfreier Raum?, Nationale Regelungen für die Kommunikation in Datennetzen, URL = http://www.tuebingen.netsurf.de/~pmayer/artikel/seminar.htm, II. 1.; auch Hönge, Folker, Stellungnahme des Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG)", zu Frage 3 der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

(38) Amtliche Begründung zum IuKDG, in: BT-Drucks. 13/7385, Teil B, zu Art. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3.

(39) Neumann, Andreas, Re: Internet-Dienste, Beitrag vom 11.04.1998 in der Mailingliste "Juristische Fragen zu elektronischen Kommunikationsdiensten" (NETLAW-L), recherchierbar unter der URL http://www.listserv.gmd.de/htbin/wa.exe?A2=ind9804&L=netlaw-l&O=T&P=5654, (zitiert: NETLAW-L-Beitrag 2 vom 11.04.98).

(40) Schneider, Michael, Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG), Teil 1", URL = http://www.anwalt.de/publicat/bt970514.htm, nennt zu Frage 3 der Fraktion der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN das IP-Routing als Beispiel.

(41) Von Bonin, Andreas / Köster, Oliver, Internet im Lichte neuer Gesetze, in: ZUM 1997, 821 (822).

(42) Neumann, NETLAW-L-Beitrag 2 vom 11.04.98; in Abkehr von seiner anderen Ansicht auch Mayer, Patrick, Re: Internet-Dienste, Beitrag vom 11.04.1998 in der Mailingliste "Juristische Fragen zu elektronischen Kommunikationsdiensten" (NETLAW-L), recherchierbar unter der URL http://www.listserv.gmd.de/htbin/wa.exe?A2=ind9804&L=netlaw-l&O=T&P=5580 (zitiert: NETLAW-L-Beitrag vom 11.04.98).

(43) In diesem Sinne erwähnen etwa Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, in: NJW 1997, 2981 (2985), auch nur die Absätze 1 und 2 bei der Frage des Anwendungsbereiches des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG).

(44) Vgl. II. 4.

(45) Auf diese Konsequenz weisen Moritz, Hans-Werner / Winkler, Michael, Datenschutz und Online-Dienste, in: NJW-CoR 1997, 43 (48), hin.

(46)Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, in: NJW 1997, 2981 (2983).

(47) Amtliche Begründung zum IuKDG, Teil B, zu Art. 1 § 2 Abs. 4.

(48) Mayer, NETLAW-L-Beitrag vom 11.04.98; derselbe, Re: Internet-Dienste, Beitrag vom 14.04.1998 in der Mailingliste "Juristische Fragen zu elektronischen Kommunikationsdiensten" (NETLAW-L), recherchierbar unter der URL http://www.listserv.gmd.de/htbin/wa.exe?A2=ind9804&L=netlaw-l&O=T&P=6176 (zitiert: NETLAW-L-Beitrag vom 14.04.98).

(49) Für den Bereich des Datenschutzes: Engel-Flechsig, in: RDV 1997, 59 (61).

(50) Neumann, Andreas, Internet-Telephonie, Beitrag vom 11.04.1998 in der Mailingliste "Juristische Fragen zu elektronischen Kommunikationsdiensten" (NETLAW-L), recherchierbar unter der URL http://www.listserv.gmd.de/htbin/wa.exe?A2=ind9804&L=netlaw-l&O=T&P=5498.

(51) Schneider, zu Frage 3 der Fraktion der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN.

(52) Schneider, aaO.

(53) Schallbruch, Martin, Re: geheimer Counter und Datenschutz?, Beitrag vom 10.04.1998 in der Mailingliste "Juristische Fragen zu elektronischen Kommunikationsdiensten" (NETLAW-L), recherchierbar unter der URL http://www.listserv.gmd.de/htbin/wa.exe?A2=ind9804&L=netlaw-l&O=T&P=5210; derselbe, Re: Internet-Dienste, Beitrag vom 11.04.1998 in der Mailingliste "Juristische Fragen zu elektronischen Kommunikationsdiensten" (NETLAW-L), recherchierbar unter der URL http://www.listserv.gmd.de/htbin/wa.exe?A2=ind9804&L=netlaw-l&O=T&P=6014; Schneider, aaO.

(54) Begründung zu § 3 des Gesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., in: BT-Drucks. 13/3609; Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 10 der Stellungnahme des Bundesrates, in: BT-Drucks. 13/4438; Lammich, Klaus, Telekommunikationsgesetz, Neuwied / Kriftel / Berlin, Loseblattsammlung, Stand: 1. Ergänzungslieferung, November 1997, § 3 Rn.1.

(55) Amtliche Begründung zum IuKDG, Teil A und Teil B, zu Art.1 § 2 Abs. 4; Engel-Flechsig/Maennel/Tettenborn, in: NJW 1997, 2981 (2983); Mayer, NETLAW-L-Beitrag vom 11.04.98.

(56) Für die Rechtslage vor dem TKG: Scherer, Joachim, Telekommunikationsrecht und Telekommunikationspolitik, Baden-Baden 1985 (zitiert: Telekommunikationsrecht), S. 663.

(57) Dieser Gedanke kommt auch bei Mayer-Schönberger, Viktor, Stellungnahme zum "Grünbuch zur Konvergenz der Branchen Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien und ihrer ordnungspolitischen Auswirkungen", URL = http://www.ispo.cec.be/convergencegp/mayer.html, zu Frage 7, zum Ausdruck.

(58) Angesichts des unsicheren Regelungsbereiches des TDDSG, der mit der Funktion des § 2 Abs. 4 TDG zusammenhängt, werden so jedenfalls Unsicherheiten über die Anwendbarkeit des TDDSG beseitigt.

(59) Hier sei auf die - trotz einiger Ungenauigkeiten hinsichtlich der technischen Gegebenheiten - beachtlichen Gegenargumente verwiesen, die sich bei Moritz/Niebler, in: CR 1997, 697 finden.

(60) So auch Mayer, NETLAW-L-Beitrag vom 11.04.98.

(61) Open System Interconnection - Basic Reference Model ISO/IEC 7498-1:1994.

(62) Teilweise wird bezüglich Anwendungen auf Basis von IP ein sog. "Internet-Modell / DoD Protocol Stack" verwendet, welches aber lediglich die OSI-Schichten 5, 6 und 7 zu einer Schicht vereint (siehe auch Scheller, M. / Boden, K.P. / Geenen, A. / Kampermann. J., Internet: Werkzeuge und Dienste, Heidelberg 1994, URL = http://www.ask.uni-karlsruhe.de/books/inetwd.html, im Kapitel über die Protokolle des Internet).

(63) Ausführliche Beschreibungen des ISO/OSI-Referenzmodells finden sich u.a. bei Payer, Margarete, Computervermittelte Kommunikation, recherchierbar unter http://www.payer.de/cmc/cmcs0.htm, und Neumann, Gustaf / Dridi, Fredj, ISO-OSI-Referenzmodell, Einheit 01 - Folie 01-5ff., recherchierbar unter der URL http://nestroy.wi-inf.uni-essen.de/Lv/AG-DK/folien/01-5.html.

(64) Z.B. das UMRnet der Uni-Marburg.

(65) Vgl. Recke, Martin, Der Umbruch der Medienpolitik im digitalen Zeitalter - Zur Regulierung der Medien und der Telekommunikation in Deutschland, Diplomarbeit, Berlin (FU) 1996, recherchierbar unter der URL http://userpage.fu-berlin.de/~mr94/diplom/, unter "Digitalisierung, Netzintegration und Netzdifferenzierung".

(66)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell.

(67)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell.

(68) Z.B. ANS.1 (Abstract Syntax Notation) oder XDR (Sun).

(69) Neumann/Dridi, Folie 01-11; Sieber, Ulrich, Kontrollmöglichkeiten zur Verhinderung rechtswidriger Inhalte in Computernetzen (I), in: CR 1997, 581 (592).

(70) Compression/Decompression.

(71)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell.

(72) Sieber, in: CR 1997, 581 (592).

(73) So bei Netscape Conference, Microsoft Netmeeting etc.

(74) Bei Sprachdaten speziell die implementierten Protokolle: G.711, G.722, G.728, G.723, G.729.

(75) Andere Standards sind HVML (HyperVoice Markup Language) und MMUSIC.

(76)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell; Sieber, in: CR 1997, 581 (591).

(77) Sieber, in: CR 1997, 581 (592).

(78) Vgl. etwa Müller-Terpitz, in: MMR 1998, 65 (Fn.5).

(79) Zumindest Programme auf Basis des H.323-Protokolls (Microsoft, Netscape, Intel, Vocaltec) verwenden UDP i.V.m. RTP (Real Time Protocol): Sears, Andrew, Innovations in Internet Telephony: The Internet as the Competitor to the POTS Network, URL = http://itel.mit.edu/itel/Docs/INNOVATE/INNOVATION.HTM, zu Table 2; Hällström, Mattias / Ingvarsson, Magnus, Interoperable Tools for Cooperation Support using the World-Wide Web, URL = http://www.nectar.org/reposit/coopwww/pir/011.htm, unter Network World vom 26.03.1997.

(80) Vgl. RFC (Request for Comments) 768.

(81)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell.

(82)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell.

(83) Sieber, in: CR 1997, 581 (591).

(84) So im Marburger UMRnet durch ein FDDI (Fiber Data Distributed Interface)-Backbone.

(85)Scheller/Boden/Geeden/Kampermann, Das ISO/OSI-Referenzmodell.

(86) Siehe Neumann/Dridi, Folie 01-6.

(87) Zu dieser (überholten) Differenzierung im Rahmen des Telekommunikationsbegriffes: Fangmann/Scheurle/Schwemmle/Wehner, S. 413, sowie S. 415 zur sinkenden Relevanz derselben.

(88) Dazu Scherer, Telekommunikationsrecht, S. 670.

(89) So auch Mayer, NETLAW-L-Beitrag vom 11.04.98; Wenning, Rigo, Akteure im Internet: rechtliche Problemfelder (1. Teil), JurPC Web-Dok. 46/1998, URL = http://www.jura.uni-sb.de/jurpc/aufsatz/19980046.htm, Abs. 5.

(90) Köbele, S. 43.

(91) Scherer, Joachim, Nachrichtenübertragung und Datenverarbeitung im Telekommunikationsrecht, Baden-Baden 1987, S. 23.

(92) Hoeren, in: MMR 1998, 1 (4).

(93) Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen.

(94) Schröder, Lothar, Zusammenfassende Stellungnahme der Deutschen Bundespost - Abteilung Technologie zur öffentlichen Anhörung zum Entwurf eines "Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (IuKDG)", S. 3.

(95) Vgl. BT-Drucks. 13/7385 (IuKDG); Begründung zum Staatsvertrag über Mediendienste unter A., recherchierbar unter http://www.digital-law.net/artikel5/gesetze/mstv-bg.html; Begründung Teil A des Gesetzesentwurfes der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und F.D.P., in: BT-Drucks.13/3609 (TKG).


*Robin Helmke, Björn Müllerund Andreas Neumannsind Studierende der Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Robin Helmke und Andreas Neumann sind studentische Hilfskräfte an der Marburger Forschungsstelle für Rechtsinformatik.
[online seit: 26.06.98]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Helmke, Robin, Internet-Telefonie zwischen TKG, IuKDG und Mediendienste-Staatsvertrag - JurPC-Web-Dok. 0093/1998